ROLF BEHRENTIN

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Aktuelles zum Adoptionsrecht


Entscheidungen zum Adoptionsrecht


OVG Stuttgart: Zuständigkeit bei Auslandsadoption

1. Die Zuständigkeitskonzentration in Angelegenheiten, die die Annahme eines Kindes betreffen und bei denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, bezieht sich gem. § 43b Abs. 2 S. 2 FGG i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 AdWirkG nur auf die Verfahren, indenen der Anzunehmende zur Zeit der Annahme des 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (ebenso: Schleswig-Holsteinisches OLG FamRZ 2006, 1462; entgegen: OLG Köln FGPrax 2006, 211).

2. Die Zuständigkeitskonzentration für das Verfahren der Minderjährigenadoption endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Für das sich anschließende Verfahren der Annahme eines Volljährigen ist eine örtliche Zuständigkeit des "Konzentrationsgerichts" auch nicht nach dem Grundsatz der perpetuatio fori gegeben (Fortführung zum Beschluss des Senats vom 20. 11. 2006, Az. 8 AR 42/06).

OVG Stuttgart Beschluss vom 19.01.2007 - 8AR 1/07 - erhältlich unterhttp://www.justiz.baden-wuerttemberg.de" - Entscheidungen

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OVG Hamburg: Widerruf der Zulassung des Vereins ICCO als Vermittlungsstelle für Auslandsadoptionen zunächst bestätigt

Das Hamburgische OVG hat den Widerruf der Anerkennung des Vereins ICCO als Vermittlungsstelle für Auslandsadoptionen bestätigt.

OVG Hamburg Beschluss vom 18.10.2006 (Az. 4 Bs 224/06)

erhältlich unter http://www.justiz.hamburg.de - aktuelle Entscheidungen

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OVG Stuttgart: Zuständigkeit bei Auslandsadoption

Die Zuständigkeitskonzentration in Angelegenheiten, die die Annahme eines Kindes betreffen und bei denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, bezieht sich gem. § 43b Abs. 2 S. 2 FGG i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 AdWirkG nur auf die Verfahren, in denen der Anzunehmende zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (ebenso: Schleswig-Holsteinisches OLG FamRZ 2006, 1462; entgegen: OLG Köln FGPrax 2006, 211).

OVG Stuttgart Beschluss vom 20.11.2006 - 8 AR 42/06 erhältlich unterhttp://www.justiz.baden-wuerttemberg.de" - Entscheidungen

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KG Berlin: Zur Anerkennung einer in Guatemala erfolgten Minderjährigenadoption.

Ein Verstoß gegen deutschen ordre-public wird indiziert, wenn in einem ausländischen Adoptionsverfahren eine Kindeswohlprüfung ersichtlich nicht erfolgt ist, weil sie nach dem ausländischen Recht gar nicht vorgesehen ist.

KG Berlin, Beschluß vom 4.4.2006 - IW 369/05.

JAmt 08 / 2006, 356

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LG Dresden: Zeitpunkt für die Beurteilung der Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung.

Für die Beurteilung, ob die Anerkennung eines ausländischen Urteils gegen den deutschen ordre-public verstößt, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem über die Anerkennung zu entscheiden ist.

LG Dresden, Beschluß vom 26.01.2006 - 2T I 208/04

JAmt 08 / 2006, 360

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AG Hamm: Zur Anerkennung einer in der Türkei erfolgten Adoption.

Das AG Hamm erkannte in 2006 eine Adoption in der Türkei an, obwohl es sich um einen Vertragsstaat des Haager Übereinkommen handelt und keine der zuständigen Stellen beteiligt war. Eine sehr umsrtittene Entscheidung, die im Widerspruch zu einer Entscheidung des gleichen AG steht.

AG Hamm, Beschluß vom 17.04. 2006 - XVI 44/05

JAmt 08 / 2006, 363

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AG Hamm: Zur Nichtanerkennung einer in Sambia erfolgten Adoption.

Ein Verstoß gegen deutschen ordre-public wird indiziert, wenn in einem ausländischen Adoptionsverfahren eine Kindeswohlprüfung ersichtlich nicht erfolgt ist.

AG Hamm , Beschluß vom 03.02.2006 - XVI 41/05

JAmt 08 / 2006, 361

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VG Hamburg: Zum Widerruf der Zulassung für Vietnam

Das Gericht stellte in der Entscheidung heraus, dass Jedermann als Privatperson die Außenpolitik der BRD kritisieren kann. Dies gelte jedoch nicht für Äußerungen und Verhaltensweisen von Mitarbeitern von Auslandsvermittlungsstellen, da diese keine Privatpersonen sind, sondern Verwaltungshelfer für die in staatlicher Hand und Verantwortung liegende Adoptionsvermittlung.

VG Hamburg, Beschluß vom 20.02.2006 - 13 E 3690/05

JAmt 08 / 2006, 364

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VG Hamburg: Voraussetzungen der Eignung eines Adoptionsbewerbers

Die Eignung des Adoptionsbewerbers i.S. v. § 7 I AdVermG ist vor dem Hintergrund der Voraussetzungen des § 1741 BGB zu beurteilen.

VG Hamburg, Beschluß vom 01.12.2005 - 13 K 3095/05

JAmt 08 / 2006, 367

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VG Hamburg: Widerruf der Zulassung des Vereins ICCO als Vermittlungsstelle für Auslandsadoptionen rechtmäßig

Das Hamburger Verwaltungsgericht hat den Widerruf der Anerkennung des Vereins International Child’s Care Organisation (ICCO) als Vermittlungsstelle für Auslandsadoptionen durch die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle vorläufig bestätigt Der Verein hatte bei Vermittlungen von Kindern aus Russland eine amerikanische Agentur eingesetzt, die hierfür hohe Vermittlungsgebühren verlangt hatte. Jetzt ist ihm zunächst jede weitere Vermittlungstätigkeit untersagt.

VG Hamburg Beschluss vom 12.07. 2006 (Az.: 13 E 2153/06)

erhältlich unter http://www.justiz.hamburg.de - aktuelle Entscheidungen

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BVerfG: Einwilligung des Vaters in Adoption seines Kindes kann nur im Ausnahmefall ersetzt werden

Selbst beim Fehlen eines gelebten Vater-Kind-Verhältnisses kann die Einwilligung in eine Adoption nach § 1748 Abs. 4 BGB nur dann ersetzt werden, wenn der Vater selbst durch sein Verhalten das Scheitern eines solchen Verhältnisses zu verantworten hat. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 27.04.2006; Az.: 1 BvR 2866/04

erhältlich unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/ - Entscheidungen

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OVG Stuttgart: Zum Umgangsrecht der leiblichen Mutter nach der Adoption.

Der leiblichen Mutter, die die Einwilligung zur Adoption des Kindes erteilt hat, steht kein Umgangsrecht mit dem Kind nach §§ 1684 Abs. 1 und 1685 Abs. 1 BGB zu. Ein jeweils mögliches Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB und Auskunftsrecht nach § 1686 BGB steht ihr im konkreten Fall aus tatsächlichen Gründen nicht zu.

OLG Stuttgart Beschluß vom 21.3.2006, 15 UF 4/06 erhältlich unterhttp://www.justiz.baden-wuerttemberg.de" - Entscheidungen

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OLG Stuttgart: Ersetzung der Einwilligung

1. Um eine mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichbehandlung des nichtehelichen Vaters mit einem mit der Mutter verheirateten oder von ihr geschiedenen Vater auszuschließen und dem Elternrecht des leiblichen Vaters gerecht zu werden, darf gemäß § 1748 IV BGB die Einwilligung des Vaters nur dann ersetzt werden, wenn bei Unterbleiben der Adoption ein gegenüber den zu schützenden Interessen des Vaters besonders großer Nachteil für das Kindeswohl eintreten würde. Insoweit kann auf die zum Begriff des unverhältnismäßigen Nachteils in § 1748 I BGB entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (Anschluss, BayObLG, FamRZ 2002, 486 = NJW-RR 2002, 433; Abweichung von OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, 573).

2. Ein eigener Verfahrenspfleger für das Kind ist nicht erforderlich i. S. des § 50 I, III FGG, wenn seine Interessenwahrung anderweitig - zum Beispiel durch das Jugendamt - sichergestellt ist.

(OLG Stuttgart 8. ZS, Beschluss v. 14.12.2004 - 8 W 313/04, FamRZ 2005, 542)

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BVerfG: Herausnahme eines Kindes aus der Pflegefamilie

Bei der Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen ein Kind zum Zwecke des Umzugs zu seinem leiblichen Elternteil aus einer Pflegefamilie herausgenommen werden kann, ist - auch nach der Rechtsprechung des BVerfG - sowohl dem Elternrecht aus Art. 6 II S. 1 GG als auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 2 I i. V. mit Art. 1 I GG Rechnung zu tragen. Schließlich ist auch das Grundrecht der Pflegefamilie aus Art. 6 I GG zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 68, 176, 187 = FamRZ 1985, 39; BVerfGE 79, 51, 60 = FamRZ 1989, 31). Im Rahmen der erforderlichen Abwägung ist bei der Auslegung von gesetzlichen Regelungen im Bereich des Art. 6 II GG in gleicher Weise wie bei Entscheidungen des Gesetzgebers zu beachten, dass das Wohl des Kindes letzlich bestimmend sein muss

(1. Kammer des 1. Senats, Beschluss v. 5.4.2005 - 1 BvR 1664/04, FamRZ 2005, 783)

erhältlich unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/ - Entscheidungen

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BGH: Erfordernis des unverhältnismäßigen Nachteils iSd § 1748 IV

Bei der Prüfung, ob ein Unterbleiben der Adoption einen unverhältnismäßigen Nachteil für das Kind mit sich brächte, sind die Interessen des Kindes an der Adoption gegenüber den Interessen des Vaters am Fortbestand seines Elternrechts abzuwägen.

Das Unterbleiben der Adoption gereicht nur dann dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde

((XII. ZS, Beschluss v. 23.3.2005 - XII ZB 10/03 FamRZ 2005, 891)

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BGH: Beschwerderecht von Pflegeeltern

Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts einzulegen, in der den Eltern ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt wurde (Fortführung der Senatsbeschlüsse v. 25. 8. 1999 - XII ZB 109/98 -, FamRZ 2000, 219, und v. 11. 9. 2003 - XII ZB 30/01 -, FamRZ 2004, 102).

(XII. ZS, Beschluss v. 13.4.2005 - XII ZB 54/03 FamRZ 2005, 975)

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OLG Zweibrücken: Zuständigkeit

Die Zuständigkeitskonzentration bei dem Vormundschaftsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts im Falle der Annahme eines ausländischen Kindes greift auch dann, wenn über Art. 23 EGBGB das Heimatrecht des anzunehmenden Kindes anzuwenden ist.

(3. ZS, Beschluss v. 1.12.2004 - 2 AR 46/04, FamRZ 2005, 920)

erhältlich unter "www.justiz.rlp.de/" - Rechtsprechung

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OLG Frankfurt /M: Zur Adoption eines pakistanischen Kindes

Wird für ein pakistanisches Kind ohne Einschaltung der internationalen Adoptionsvermittlungsstellen und vorausgegangene Adoptionspflege eine Adoptionsvereinbarung nach pakistanischem Recht getroffen, so kann eine Adoption durch deutsche Eheleute nach deutschem Recht abgelehnt werden, wenn zu dem in Pakistan lebenden Kind bisher nur Kontakte durch finanzielle Zuwendungen, Briefe und länger zurückliegende kurze Besuche bestanden. OLG Frankfurt -20 W 151/03.

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OLG Zweibrücken: Zur Wirksamkeit einer Adoption in Kasachstan.

Bei Adoptionen aus Nichtvertragsstaaten sind Adoptionen, die durch Rechtsgeschäft vorgenommen wurden, nach dem gem Art 22 I EGBGB anwendbaren Recht zu beurteilen; ausländische Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde sind an den Voraussetzungen nach § 16a FGG zu messen. OLG Zweibrücken - 5 UF 123/03

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OLG Köln: Name des Annehmenden

Der nach § 1757 I BGB maßgebliche Familienname des Annehmenden ist der Name, den dieser in dem Zeitpunkt führt, in dem der Name des Angenommenen rechtskräftig festgestellt wird.

(16. ZS, Beschluss v. 13.5.2003 - 16 Wx 102/03, FamRZ 2004, 399)

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OLG Naumburg: Ersetzung der Einwilligung

1. Der Beschluss des Beschwerdegerichts, ein Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung eines leiblichen Elternteils zur Adoption seines Kindes im Hinblick auf ein gleichzeitig noch laufendes Verfahren dieses Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge nicht auszusetzen, ist - trotz seines Charakters als regelmäßig unanfechtbare Zwischenentscheidung - selbständig anfechtbar.

2. Eine Beweisanordnung sowie eine Entscheidung über einen Antrag auf Protokollergänzung sind unselbständige Zwischenentscheidungen, die auch im FGG-Verfahren nicht isoliert angefochten werden können.

3. Das Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung eines leiblichen Elternteils zur Adoption ist zwingend auszusetzen, wenn das Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge noch nicht abgeschlossen ist; das nach § 148 ZPO analog auszuübende Ermessen des Gerichts ist wegen § 1747 III Nr. 2 BGB auf Null reduziert.

(10. ZS, Beschluss v. 24.7.2003 - 10 Wx 9/02, FamRZ 2004, 810)

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OLG Zweibrücken: Ausfertigung einer Adoptionsurkunde

Ausfertigung einer Adoptionsurkunde des Standesamtes und die Registrierung der Adoption stellen keine Entscheidungen i. S. von § 16a FGG dar und können daher auch nicht Grundlage einer Anerkennungsentscheidung sein (BayObLG, a. a. O.). Für eine neue Geburtsurkunde der Kl. gemäß Art. 173 FamGB 1969 gilt nichts anderes. Deren Ausstellung ist kein ausreichendes Indiz für eine wirksame und anerkennungsfähige Adoptionsentscheidung.

(5. ZS, Urteil v. 16.3.2004 - 5 UF 123/03 FamRZ 2004, 1516)

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OLG Köln: Bindungswirkung einer vertraglichen Vereinbarung

Zur Frage der Bindungswirkung einer vertraglichen Vereinbarung, die die geschiedenen Eltern zugunsten des gemeinsamen ehelichen Kindes getroffen hatten, wenn das Kind später von dem neuen Ehepartner des einen Elternteils mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption an Kindes statt angenommen wird.

(8. ZS, Urteil v. 24.7.2003 - 8 U 25/03 FamRZ 2004, 832)

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OLG Stuttgart: Zuständigkeitskonzentration

Die Zuständigkeitskonzentration für Adoptionsverfahren greift auch dann, wenn über Art. 23 S. 1 EGBGB auch das ausländische Heimatrecht des anzunehmenden Kindes anzuwenden ist.

(8. ZS, Beschluss v. 2.12.2003 - 8 AR 22/03, FamRZ 2004, 1124)

erhältlich unterhttp://www.justiz.baden-wuerttemberg.de" - Entscheidungen

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OLG Karlsruhe: Zur Änderung des Geburtsdatums

Der Anerkennung der Entscheidung eines ukrainischen Gerichts über die Annahme eines minderjährigen Kindes steht nicht entgegen, dass in der Entscheidung zugleich eine Änderung des Geburtsdatums des Kindes um sechs Monate ausgesprochen wird. Eine solche Änderung des Geburtsdatums im Zusammenhang mit der Annahme als Kind ist nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, unvereinbar.

(11. ZS, Beschluss v. 28.10.2003 - 11 Wx 8/03, FamRZ 2004, 1516)

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VerwG Freiburg: Erteilung eines Adoptionseignungsberichts

1. Statthafte Klageart für das Begehren der Erteilung eines Adoptionseignungsberichts ist die allgemeine Leistungsklage.

2. Der Adoptionsvermittlungsstelle steht bei der Prüfung der allgemeinen Eignung des Adoptionsbewerbers ein Beurteilungsspielraum zu (wie VerwG Hamburg, JAmt 2002, 464).

(8. Kammer, rkr. Urteil v. 8.12.2003 - 8 K 1625/02, FamRZ 2004, 1317)

erhältlich unterhttp://www.justiz.baden-wuerttemberg.de" - Entscheidungen

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OLG Hamm: Zuständigkeit nach AdWirkG

Die Zuständigkeitskonzentration aus § 2 III in Verbindung mit § 5 I S. 1 AdWirkG greift nur dann ein, wenn auf die Annahme insgesamt, nicht nur auf Teil- oder Vorfragen, ausländische Sachnormen zur Anwendung kommen.

(15. ZS, Beschluss v. 21.11.2002 - 15 Sbd 13/02, FamRZ 2003, 1042

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OLG Hamm: Adoption durch einen Ehegatten

§ 1741 II S. 2 BGB schließt die Adoption durch einen Ehegatten allein auch dann aus, wenn geltend gemacht wird, die Annahme des volljährigen Kindes solle durch seinen biologischen Vater erfolgen, nachdem die Fristen zur Anfechtung der rechtlich als bestehend geltenden Vaterschaft eines mit der Kindesmutter früher verheiratet gewesenen Mannes versäumt worden sind (Fortführung von Senat, FamRZ 2000, 257 = FGPrax 1999, 104).

(15. ZS, Beschluss v. 24.9.2002 - 15 W 285/01 FamRZ 2003, 1039)

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OLG Köln: Namensbestimmung

1. Erfolgt mit dem Ausspruch der Adoption zugleich auch die Namensbestimmung, so ist letztere nicht nur anfechtbar, wenn eine beantragte Namensänderung abgelehnt wird, sondern auch, wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei der Bestimmung des Namens gerügt wird. Das Beschwerderecht ist auch gegeben, wenn die - fehlerhafte - Namensbestimmung dem ursprünglichen Antrag folgt.

2. Es widerspricht nicht dem chinesischen Adoptionsrecht, wenn ein im Ausland lebender, dort von einem Ausländer adoptierter chinesischer Staatsangehöriger mit der Adoption einen dem Heimatrecht des Annehmenden entsprechenden Nachnamen erhält, den er bei einer Adoption in China nicht erhalten könnte.

(16. ZS, Beschluss v. 30.12.2002 - 16 Wx 240/02 FamRZ 2003, 1773)

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OLG Hamm: Zum Altersunterschied bei der Volljährigenadoption

1. Besteht zwischen den Adoptionsbeteiligten ein der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied, so kann das ernsthafte Motiv der Annehmenden, für einen jungen Mann aus einer ihr langjährig befreundeten ausländischen Familie eine dauerhafte Verantwortung zu übernehmen, um dem Anzunehmenden eine berufliche Ausbildung in Deutschland zu ermöglichen, für die Erwartung der Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses sprechen.

2. Bei der Annahme von Personen vorgerückten Alters sind an die Unterhaltung dauernder persönlicher Beziehungen weniger weitgehende Anforderungen zu stellen als bei der Adoption minderjähriger Kinder, wie auch bei leiblichen Verwandten die Familienbeziehungen sich im Lauf der Jahre zu lockern oder andere Formen anzunehmen pflegen. Deshalb ist das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen i. S. des § 1767 I BGB wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder typischerweise leisten

(15. ZS, Beschluss v. 7.1.2003 - 15 W 406/02 FamRZ 2003, 1867)

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OLG Köln: Stiefkindadoption

Auch bei der Volljährigenadoption von Stiefkindern bedarf es der Feststellung von Amts wegen, dass zwischen dem Anzunehmenden und dem bisherigen Stiefvater ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Dies kann zweifelhaft sein, wenn das Kind mit dem Stiefvater bisher kaum zusammengelebt hat und als vorherrschendes Motiv für die Adoption nach den konkreten Umständen nahe liegt, dem Anzunehmenden, der bisher durchgängig im Ausland gelebt hat, ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zur Erlangung einer qualifizierten Berufsausbildung zu verschaffen.

(16. ZS, Beschluss v. 7.4.2003 - 16 Wx 63/03, FamRZ 2003, 1870)

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BVerfG: Anspruch des Kindes auf rechtliches Gehör

In Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption ist die Einführung des Blickwinkels des Kindes für die Auslegung der Voraussetzungen des § 1748 I S. 1 BGB von besonderer Bedeutung.

(3. Kammer des 1. Senats, Beschluß v. 14.8.2001 - 1 BvR 310/98, FamRZ 2002, 229)

erhältlich unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/ - Entscheidungen)

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OLG Köln: Vaterschaftsanerkennung

1. Eine Vaterschaftsanfechtung ist auch bei bewußt falschem Vaterschaftsanerkenntnis möglich. Eine Anfechtung innerhalb der zweijährigen Anfechtungsfrist ist nicht wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig, weil vom Kind auf den Bestand der Anerkennung vertraut worden ist.

2. Eine Kindeswohlprüfung ist nur bei einer Vaterschaftsanfechtung durch den gesetzlichen Vertreter des Kindes nach § 1600a IV BGB vorgesehen. Jedenfalls bei der Anfechtung durch den Mann ist es verfassungskonform, keine Kindeswohlprüfung vorzunehmen.

(14. ZS - FamS -, Urteil v. 25.10.2001 - 14 UF 106/01 FamRZ 2002, 629)

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BVerfG: Zur Ersetzung der Einwilligung

Die Ersetzung der elterl. Einwilligung in die Adoption des Kindes ist deshalb in Fällen eines besonders schwerwiegenden Versagens der Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber den Kindern eine im Rahmen von Art. 6 II S. 2 GG zulässige Ausübung des staatlichen Wächteramtes (vgl. BVerfGE 24, 119, 150 = FamRZ 1968, 578). Sie gibt dem Kind in Fällen, in denen seinen leiblichen Eltern die elterl. Sorge dauerhaft entzogen ist, die Möglichkeit, in einer Familie aufzuwachsen, die die Funktion des natürlichen Verbandes übernimmt und ihm das Gefühl ungestörter familiärer Zugehörigkeit vermitteln kann, und ist nach erzieherischen und vor allem entwicklungspsychologischen Erkenntnissen einem dauerhaften Pflegekindschaftsverhältnis vorzuziehen.

(3. Kammer des 1. Senats, Beschluß v. 16.1.2002 - 1 BvR 1069/01, -erhältlich unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/ - Entscheidungen)

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BayObLG: Gleichgültigkeitstatbestand

1. Zu den Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption seines (türkischen) Kindes durch (deutsche) Ehegatten nach dem Gleichgültigkeitstatbestand.

2. Gleichgültig i. S. von § 1748 I S. 1 BGB verhält sich ein Elternteil, wenn er gegenüber dem Kind und seiner Entwicklung gänzlich teilnahmslos ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er zu dem Kind über einen längeren Zeitraum hinweg keinen Kontakt pflegt, wenn ihn das Kind und dessen Schicksal nicht interessieren oder wenn er es an einer persönlichen Zuwendung völlig fehlen läßt

(1. ZS, Beschluß v. 9.1.2002 - 1Z BR 30/01, FamRZ 2002, 1142)

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OLG Schleswig: Türkisches Recht

Das absolute Adoptionshindernis wegen ehelicher Abkömmlinge des Art. 253 türk. ZGB verstößt bei ausreichender Inlandsbeziehung des Einzelfalls gegen den deutschen „ordre public".

(2. ZS, Beschluß v. 31.5.2001 - 2 W 69/01, FamRZ 2002, 698)

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OLG Nürnberg: Rumänisches Recht

Eine nach rumänischem Recht ohne Einwilligung des Ehegatten ausgesprochene Einzeladoption ist sowohl nach rumänischem als auch deutschem Recht wirksam; sie verstößt insbesondere nicht gegen den „ordre public" des deutschen Rechts.

(10. ZS - FamS -, Beschluß v. 15.10.2001 - 10 UF 1714/01, FamRZ 2002, 1145)

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BGH: Gleichstellung von Adoptivkindern im VVG

Die in § 178d II S. 1 VVG vorgenommene Gleichstellung der Adoption eines minderjährigen Kindes mit der Geburt eines leiblichen Kindes verbietet es in Verbindung mit § 178o VVG, Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt der Adoption bereits eingetreten sind, auch für die Zukunft von der Leistungspflicht auszuschließen.

(IV. ZS, Urteil v. 27.9.2000 - IV ZR 115/99 FamRZ 2001, 217)

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OLG Stuttgart: Vaterschaftsanerkennung

Sieht das auf die Anfechtung der Vaterschaft anwendbare ausländische Recht für ein ohne Willensmängel abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis keine Anfechtungsmöglichkeit des Anerkennenden vor und stellt es auch nicht sicher, daß der Anerkennende vor Abgabe des Anerkenntnisses eine ausreichende Bedenkzeit wahrnimmt, so liegt ein Verstoß gegen den deutschen ordre public vor.

(16. ZS - FamS -, rkr. Urteil v. 3.8.2000 - 16 UF 180/00, FamRZ 2001, 246)

erhältlich unterhttp://www.justiz.baden-wuerttemberg.de" - Entscheidungen

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OLG Nürnberg: Ersetzung der Einwilligung

Der gesetzliche Vertreter eines Kindes ist für dessen Antrag auf Ersetzung der Einwilligung der Eltern in die Adoption jedenfalls im Falle erheblicher Interessengegensätze von der Vertretung des Kindes auszuschließen.

(10. ZS - FamS -, Beschluß v. 5.4.2000 - 10 UF 772/00, FamRZ 2001, 573)

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OLG: Hamm: Adoption durch einen Ehegatten

1. § 1741 II BGB schließt die Adoption durch einen Ehegatten allein auch dann aus, wenn der andere Ehegatte der Kindesannahme zustimmt.

2. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Volljährigenadoption handelt und die Ehegatten bereits seit vielen Jahren getrennt leben.

(15. ZS, Beschluß v. 26.1.1999 - 15 W 464/98, FamRZ 2000, 257)

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OLG: Hamm: Wirkung eines Antrages auf Minderjährigenadoption

1. Es bleibt offen, ob ein Antrag auf Ausspruch einer Minderjährigenadoption im Beschwerdeverfahren als Antrag auf Ausspruch einer Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption gemäß § 1772 Id BGB fortgeführt werden kann.

2. Haben Ehegatten, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, für ein in der Ehe geborenes Kind den Geburtsnamen bestimmt (§ 1617 I BGB), so erstreckt sich die Bindungswirkung dieser Namensbestimmung gemäß § 1757 II S. 1 BGB auch auf Kinder, die zeitlich später durch Adoption die Rechtsstellung gemeinschaftlicher Kinder der Ehegatten erlangen. Die Fortführung des früheren Geburtsnamens durch adoptierte Kinder ist deshalb auch in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

3. Ein Antrag, der erkennbar auf den Ausspruch einer Adoption mit Rechtsfolgen gerichtet ist, die nach dem Gesetz ausgeschlossen sind, ist zurückzuweisen.

(15. ZS, Beschluß v. 14.9.2000 - 15 W 270/00 FamRZ 2001, 859)

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OLG Zweibrücken: Ersetzung der Einwilligung

1. Der Vormund kann den Antrag, die Einwilligung eines Elternteils in die Annahme als Kind zu ersetzen, auch dann wirksam im Namen des Kindes stellen, wenn er es selbst adoptieren möchte und den hierzu erforderlichen Antrag beim Vormundschaftsgericht bereits gestellt hat.

2. Zur Ersetzung der Einwilligung eines Vaters in die Adoption seines Kindes, dessen Mutter er vorsätzlich getötet hat.

(3. ZS, Beschluß v. 8.2.2001 - 3 W 266/00 FamRZ 2001, 1730)

erhältlich unter "www.justiz.rlp.de/" - Rechtsprechung

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OLG Zweibrücken: Namensänderung

1. Wird bei Ausspruch der Adoption einem die Namensänderung des Angenommenen betreffenden Antrag nicht entsprochen, ist die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts insoweit mit der Beschwerde gemäß § 19 FGG anfechtbar.

2. Bei Adoption eines Volljährigen erhält der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Nach der gesetzlichen Regelung in § 1757 BGB ist die unveränderte Fortführung des bisherigen Familien- bzw. Ehenamens nicht möglich. Nach § 1757 IV Nr. 2 BGB kann nur dem neuen Familiennamen der bisherige Familienname vorangestellt oder angefügt, also ein Doppelname geführt werden.

(3. ZS - FamS -, Beschluß v. 29.11.2000 - 3 W 255/00 FamRZ 2001, 1733)

erhältlich unter "www.justiz.rlp.de/" - Rechtsprechung

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OLG Köln: Ersetzung der Einwilligung

1. Die Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung gemäß § 1618 S. 4 BGB kann mit der einfachen Beschwerde nach § 19 FGG angefochten werden. Das Gesetz regelt nicht, daß die Ersetzung erst mit der Rechtskraft der Verfügung wirksam wird, so daß nicht gemäß § 60 I Nr. 6 FGG die sofortige Beschwerde gegeben ist.

2. § 1618 S. 3, S. 5 BGB fordert, daß Kinder, die das 5.Lebensjahr vollendet haben, ebenfalls in die Einbenennung einwilligen. Bei noch nicht 14 Jahre alten Kindern muß diese Erklärung gemäß § 1617c I BGB durch den gesetzlichen Vertreter formgerecht vor dem Standesbeamten abgegeben werden. Es genügt nicht, daß das Jugendamt das Einverständnis der Kinder mitteilt.

(14. ZS - FamS, Beschluß v. 04.03.1999 - 14 UF 35/99, FamRZ 1999, 735)

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OLG Köln: Ersetzung der Einwilligung

Für die Beurteilung der Frage, ob die fehlende Zustimmung der leiblichen Mutter zur Adoption ersetzt werden kann, ist auch dann auf den Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung abzustellen, wenn der Mutter schon zu einem früheren Zeitpunkt die elterliche Sorge aberkannt worden war. Es müssen also mögliche spätere positive Entwicklungen zugunsten der Mutter von Amts wegen aufgeklärt und gegebenenfalls mitberücksichtigt werden.

(16. ZS, Beschluß v. 06.05.1998 - 16 Wx 54/98, FamRZ 1999, 889)

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OLG Zweibrücken: Adoption und Aufenthaltsrecht

1. Das Vormundschaftsgericht muß verhindern, daß das Rechtsinstitut der Volljährigen-Adoption dazu mißbraucht wird, Ausländern unter Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen den Verbleib in Deutschland zu ermöglichen.

2. Soll nach erfolglosem Abschluß eines Asylverfahrens ein Ausländer adoptiert werden, hat das Vormundschaftsgericht besonders sorgfältig die Gründe für die Adoption zu prüfen. Zur Aufklärung der Motivationslage muß das Vormundschaftsgericht dabei alle zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen (im Anschluß an Senat, FamRZ 1989, 537).

3. Da die inneren Beziehungen zwischen Volljährigen rechtlich kaum faßbar sind, muß ein (bestehendes oder in der Entwicklung befindliches) Eltern-Kind-Verhältnis sich in einer vom Gericht nachprüfbaren Weise in äußerem Verhalten bewiesen haben bzw. die objektive Erwartung, ein solches Verhältnis werde sich (weiter) entwickeln, sich auf vergangene und gegenwärtige Umstände stützen können.

4. Lebt ein natürlicher Elternteil (hier: die Mutter) mit den anderen Beteiligten im gleichen Haushalt, erfordert die Annahme möglicher Loyalitätskonflikte auch dessen persönliche Anhörung durch das Vormundschaftsgericht.

(3. ZS, Beschluß v. 11.03.1999 - 3 W 58/99, FamRZ 1999, 1690)

erhältlich unter "www.justiz.rlp.de/" - Rechtsprechung

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BayObLG: Ersetzung der Einwilligung zur Adoption

1. Zur Ermittlungspflicht des Gerichts bei einem Antrag des Kindes auf Ersetzung der Einwilligung zur Adoption.

2. Die Nichtzahlung von Unterhalt allein begründet keine gröbliche Pflichtverletzung.

3. Die Belehrung und Beratung durch das Jugendamt im Fall der Einwilligungsersetzung wegen Gleichgültigkeit eines Elternteils kann im Ersetzungsverfahren nachgeholt

(1. ZS, Beschluß v. 06.05.1997 - 1Z BR 148/96, FamRZ 1998, 55)

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OLG Karlsruhe: Islamisches Recht

Das Vormundschaftsgericht darf die beantragte Minderjährigenadoption nicht allein mit der Begründung ablehnen, daß das anzuwendende (hier: marokkanische) Recht keine Adoption kenne, bevor es nicht aufgeklärt hat, ob der Ausschluß der beantragten Adoption nicht imkonkreten Falle mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (Art. 6 EGBGB).

(11. ZS, Beschluß v. 25.11.1996 - 11 Wx 79/96, FamRZ 1998, 56)

erhältlich unterhttp://www.justiz.baden-wuerttemberg.de" - Entscheidungen

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OLG Düsseldorf: Aufhebung einer Adoption

1. Im Verfahren der Aufhebung einer Minderjährigen-Adoption sind neben dem Kind und dem Annehmenden wegen der rechtlichen Möglichkeit des Wiederauflebens des ursprünglichen Verwandtschaftsverhältnisses und der sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten auch die leiblichen Eltern Beteiligte und damit beschwerdeberechtigt.

2. Die Aufhebung des bestehenden Annahmeverhältnisses ist nicht durch die Begründung eines neuen bedingt, wenn das Elternverhältnis zur leiblichen Mutter unberührt bleibt.

3. Eine Aufhebung der Adoption kommt nur dann in Betracht, wenn diese Maßnahme aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Nur schwerste - beiderseitige - Grundlagenstörungen innerhalb des bestehenden Annahmeverhältnisses rechtfertigen zum Wohl des Kindes die Anwendung des § 1763 I BGB als letzten Ausweg. Zerrüttung und Scheidung der Ehe des Annehmenden sind kein Aufhebungsgrund.

(25. ZS, Beschluß v. 19.06.1997 - 25 Wx 24/97 FamRZ 1998, 1196)

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OLG Düsseldorf: Adoption und Erbrecht

1. Ist eine Adoption mit Auslandsberührung aus deutscher Sicht wirksam vorgenommen worden oder als wirksam anzuerkennen, so erfüllt sie nicht zwingend das in den Sachnormen des Erbstatuts als Voraussetzung für eine Erbberechtigung formulierte Tatbestandsmerkmal "Adoption".

2. Erbrechtlich bedeutsam ist nur eine Adoption, deren Wirkungen denen des vom Erbstatut stillschweigend vorausgesetzten Adoptionstyps als "funktionell äquivalent" zu werten sind.

3. Ein verläßliches Anzeichen dafür, daß die durch die Adoption begründete Verwandtschaft hinreichend stark ist, ergibt sich dann, wenn man danach fragt, ob das für die Adoptionsfolgen maßgebende Recht das Adoptivkind am Nachlaß des Erblassers beteiligen würde, wenn dieser nach dem Adoptionsstatut beerbt würde.

(7. ZS, Urteil v. 05.06.1998 - 7 U 149/97 FamRZ 1998, 1627)

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BGH: Ersetzung der Einwilligung

Bei unverschuldeter Unfähigkeit der Eltern zur Pflege und Erziehung ihres Kindes kann die Einwilligung in die Adoption nicht ersetzt werden, wenn das Kind auch bei Unterbleiben der Adoption in einer Familie aufwachsen kann. Im Rahmen des § 1748 III BGB kommt es nicht darauf an, ob das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

(XII. ZS, Beschluß v. 15.10.1996 - XII ZB 72/96 FamRZ 1997, 85)

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OLG Frankfurt/M: Zum Vaterschaftsanerkenntnis

1. Beantragt der Amtspfleger eines nichtehelichen Kindes, den Standesbeamten zur Beischreibung eines Randvermerks über die Anerkennung der Vaterschaft anzuhalten, so hat das Gericht die Mutter und den beizuschreibenden Vater am Verfahren zu beteiligen.

2. Die Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung nach dem durch Art. 23 S. 1 EGBGB zusätzlich berufenen Heimatrecht des ausländischen (hier: polnischen) Kindes ist durch Rückgriff auf deutsches Recht nach Art. 23 S. 2 EGBGB entbehrlich, wenn die Wiederholung des Vaterschaftsanerkenntnisses und die Zustimmung der Mutter nicht oder nur sehr erschwert möglich sind.

(20. ZS, Beschluß v. 24.10.1996 - 20 W 450/94, FamRZ 1997, 241)

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OLG Zweibrücken: Eintritt der Volljährigkeit bei Adoptionsverfahren

Tritt im Fall einer Minderjährigenadoption vor Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz des Aufhebungsverfahrens Volljährigkeit ein, kommt grundsätzlich eine Aufhebung des Adoptionsverhältnisses weder nach § 1763 BGB noch nach § 1771 BGB in Betracht (Ergänzung zur Entscheidung des Senats v. 19. 11. 1985, FamRZ 1986, 1149 = NJW-RR 1986, 1391).

Ob für krasse Ausnahmefälle materiellen Unrechts etwas anderes gelten könnte, bleibt unentschieden.

(3. ZS, Beschluß v. 20.01.1997 - 3 W 173/96, FamRZ 1997, 577)

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OLG Köln: Zur Zweitadoption

Ist ein Kind zunächst wirksam nach polnischem Recht adoptiert worden und wurde diese Adoption dann in Deutschland nach deutschem Recht "sicherheitshalber" wiederholt, so kann die polnische Adoption anschließend nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil Zweifel am Sinn des Nebeneinanderfortbestehens zweier Adoptionen bestehen. Auch die polnische Erstadoption kann in der Bundesrepublik nur im engen Rahmen der §§ 1759, 1760, 1763 BGB aufgehoben werden.

(16. ZS, Beschluß v. 24.06.1996 - 16 Wx 190/95 FamRZ 1997, 638)

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BayObLG: Zuständigkeit deutscher Gerichte

1. Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und zur Geltung des Grundsatzes der perpetuatio fori in der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

2. Zur Anwendung israelischen Sachrechts, nachdem die Mutter (israelische Staatsangehörige) den gewöhnlichen Aufenthalt des nichtehelichen Kindes von Deutschland nach Israel verlegt hat.

3. Weist das Vormundschaftsgericht einen "Antrag" des Großvaters zurück, ihm die Vormundschaft für sein Enkelkind zu übertragen, so kann dem "Antragsteller" eine Gerichtsgebühr nicht auferlegt werden.

(1. ZS, Beschluß v. 06.12.1996 - 1Z BR 101/96, FamRZ 1997, 959)

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BayObLG: Erwachsenenadoption

1. Zur Anwendung deutschen Rechts und zur Berücksichtigung des Heimatrechts des Anzunehmenden bei der Adoption eines volljährigen Ausländers (hier: Staatsangehöriger der Volksrepublik China) durch einen deutschen Staatsangehörigen.

2. Zum Begriff des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Beteiligten einer Erwachsenenadoption.

3. Die Absicht, den Anzunehmenden vor einer möglicherweise drohenden Abschiebung zu schützen und ihm ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu sichern, rechtfertigt die Adoption eines Erwachsenen nicht.

(1. ZS, Beschluß v. 29.03.1995 - 1Z BR 72/94, FamRZ 1996, 183)

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BGH: Adoptionsvermittlung und Sittenwidrigkeit

1. Zur Sittenwidrigkeit eines auf die Vermittlung einer Adoption zum Zwecke des Erwerbs eines Adelstitels gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrags.

2. Verlangt der Auftraggeber eines nichtigen Geschäfts-besorgungsvertrags unter Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 681 S. 2, 667 Alt. 1 BGB die zur Durchführung des Geschäfts treuhänderisch überlassenen Gelder heraus, so beantwortet sich die Frage, ob die übergebenen Gelder zweckentsprechend verwendet worden sind, nach den - wenn auch nichtigen - getroffenen Treuhandabreden.

(III. ZS, Urteil v. 10.10.1996 - III ZR 205/95 FamRZ 1996, 1533)

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OLG Hamm: Aufhebeung einer Adoption

1. Das Adoptionsstatut des Art. 22 EGBGB ist hinsichtlich beider Anknüpfungen unwandelbar. Die Aufhebung der Adoption richtet sich deshalb ebenfalls nach dem Recht, auf das Art. 22 S. 2 EGBGB verweist. Dies gilt zuvörderst für die Aufhebungsgründe.

2. Ist der Angenommene noch minderjährig, kann die Adoption nach usbekischem Recht nicht mit der Begründung aufgehoben werden, dieser habe die Eltern-Kind-Beziehung schuldhaft zerstört.

3. Nach Eintritt der Volljährigkeit setzt die Aufhebung der Minderjährigenadoption neben den Einverständniserklärungen aller Beteiligten einen Antrag voraus, der nach dem insoweit zugrunde zu legenden deutschen Recht (lex fori) der notariellen Beurkundung bedarf.

4. Die Regelung der Aufhebung der Adoption im usbekischen Recht verstößt nicht gegen den deutschen ordre public.

(15. ZS, Beschluß v. 22.08.1995 - 15 W 332/94, FamRZ 1996, 435)

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OLG Düsseldorf: USA Adoption

Erteilung eines Erbscheins zugunsten von in den USA adoptierten Abkömmlingen, wenn der Erblasser/Vater im Adoptionsverfahren nicht beteiligt und gehört worden war und das Adoptionsdekret vom Nachlaßgericht in den USA nach Ablauf von 40 Jahren auf Antrag der Adoptierten für ungültig erklärt wird.

(3. ZS, Beschluß v. 24.11.1995 - 3 Wx 415/93, FamRZ 1996, 699)

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OLG Oldenburg: Zur Adoption eines Enkelkindes

1. Die angestrebte Adoption eines Enkelkindes durch seine Großeltern wird nur in Ausnahmefällen eine positive Prognose der Entstehung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses erlauben und nur ausnahmsweise mit dem Kindeswohl zu vereinbaren sein.

2. Bei einer Großeltern-Enkel-Adoption sind daher, obwohl der Gesetzgeber diese Möglichkeit nicht ganz ausgeschlossen hat (arg. e § 1756 I BGB), an die Bejahung dieser Genehmigungsbedingungen strenge Anforderungen zu stellen.

(5. ZS, Beschluß v. 03.11.1995 - 5 W 187/95, FamRZ, 1996, 895)

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BVerfG: Einwilligung des Vaters in die Adoption

1. Väter nichtehelicher Kinder sind unabhängig davon, ob sie mit der Mutter des Kindes zusammenleben oder mit dieser gemeinsam die Erziehungsaufgaben wahrnehmen, Träger des Elternrechts aus Art. 6 II S. 1 GG. Der Gesetzgeber ist aber befugt, bei der Ausgestaltung der konkreten Rechte beider Elternteile die unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

2. Es verstößt gegen Art. 6 II S. 1 GG, daß für die Adoption des nichtehelichen Kindes durch seine Mutter oder deren Ehemann weder die Einwilligung des Vaters noch eine Abwägung mit dessen Belangen vorgesehen ist.

3. Dem Vater muß im Verfahren über die Adoption des nichtehelichen Kindes rechtliches Gehör durch das Vormundschaftsgericht gewährt werden. Die Belehrung durch das Jugendamt nach § 51 III SGBVIII reicht hierfür nicht aus.

(1. Senat, Beschluß v. 07.03.1995 - 1 BvR 790/91, FamRZ 1995, 789)

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BGH: Zur heterologen Insemination

1. Eine Vereinbarung zwischen Eheleuten, mit welcher der Ehemann sein Einverständnis zu einer heterologen Insemination erteilt, enthält regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Ehemann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein ehelicher Vater zu sorgen.

2. Bis die zur Schwangerschaft führende Insemination durchgeführt worden ist, kann der Ehemann seine Zustimmung seiner Ehefrau gegenüber im Grundsatz frei widerrufen und auf diese Weise die mit der Zustimmung verbundene Vereinbarung kündigen. Danach kann er sich dagegen weder durch eine einseitige Erklärung noch durch eine Vereinbarung mit seiner Ehefrau von seinen dem Kind gegenüber übernommenen Verpflichtungen lösen.

3. Die vertraglich übernommene Unterhaltspflicht des Ehemannes endet - anders als die gesetzliche Unterhaltspflicht - nicht ohne weiteres, wenn in einem Statusverfahren die Nichtehelichkeit des Kindes rechtskräftig festgestellt worden ist.

4. Ist die Nichtehelichkeit des Kindes festgestellt, so kommt grundsätzlich eine Anpassung der vertraglichen Unterhaltspflicht an die veränderten Verhältnisse nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Der Ehemann kann eine solche Anpassung aber jedenfalls dann nicht verlangen, wenn er selbst die Ehelichkeitsanfechtungsklage erhoben und auf diese Weise gezielt die Veränderungen herbeigeführt hat, aus denen er Rechte herleiten will.

(XII. ZS, Urteil v. 03.05.1995 - XII ZR 29/94 FamRZ 1995, 861)

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BGH: Umgehung einer förmlichen Adoption

Wenn Ehegatten sich dazu entschließen, ein fremdes Kind unter Umgehung einer förmlichen Adoption zu sich zu nehmen und seine wahre Herkunft und seinen Personenstand durch eine mittelbare Falschbeurkundung zu verschleiern, um es im Inland als eigenes ehel. Kind auszugeben und als solches großzuziehen, so übernehmen sie damit konkludent eine wechselseitige und zugleich dem Kind gegenüber bestehende Verpflichtung, für seinen künftigen Lebensunterhalt so aufzukommen, als wäre es ihr leibliches oder, was dem gleichsteht, ihr adoptiertes Kind.

(XII. ZS, Beschluß v. 10.05.1995 - XII ZA 2/95 FamRZ 1995, 995)

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BVerfG: Zur Volljährigenadoption

1. § 95 II BVerfGG steht einer Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs nicht entgegen, wenn die Aufhebung einer Entscheidung Rechte Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen beeinträchtigen würde. Eine Beschränkung auf die Feststellung der Grundrechtsverletzung kommt aber, wenn diese noch fortwirkt, nur ausnahmsweise in Betracht.

2. Wurde eine Volljährigenadoption unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausgesprochen, so ist nur die Beseitigung der Rechtskraft auszusprechen, damit das Fachgericht das rechtliche Gehör nachholen und anschließend darüber entscheiden kann, ob der Adoptionsbeschluß rückwirkend aufzuheben oder aufrechtzuerhalten ist.

(1. Senat, Beschluß v. 08.02.1994 - 1 BvR 765/89, 1 BvR 766/89, FamRZ 1994, 493)

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OLG Hamm: Italienisches Recht

1. Für die Begründung des Adoptionsverhältnisses durch Unverheiratete ist sowohl nach deutschem als auch nach italienischem internationalen Privatrecht bei verschiedener Staatsangehörigkeit der Beteiligten das Heimatrecht des Annehmenden zu beachten.

2. Das italienische Recht läßt eine Adoption eines nichtehelichen minderjährigen Kindes durch den nicht verheirateten Vater nur unter den Voraussetzungen des Art. 44 des Gesetzes Nummer 184 v. 4. 5. 1983 über die Adoption Minderjähriger zu.

(15. ZS, Beschluß v. 31.03.1993 - 15 W 253/92 FamRZ 1994, 657)

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OLG Hamm: Schadensersatzpflicht der Vermittlungsstelle

1. Die Bediensteten einer kommunalen Adoptionsvermittlungsstelle verletzen die ihnen gegenüber dem Adoptionsbewerber obliegenden Amtspflichten, wenn sie diesen nicht vor der Adoption über einen bestehenden Verdacht einer geistigen Retardierung des anzunehmenden Kindes aufklären.

2. Die Schadensersatzpflicht der haftenden Körperschaft erstreckt sich auf den gesamten Unterhaltsaufwand des Annehmenden für das behinderte Kind, wenn es bei Aufklärung über den Verdacht nicht zur Adoption gekommen wäre.

(11. ZS, nicht rkr. Urteil v. 15.07.1992 - 11 U 52/92 FamRZ 1993, 704)

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OLG Hamm:: Ersetzung der Einwilligung

1. § 1748 II S. 1 BGB ist nach dem Inkrafttreten des KJHG am 1. 1. 1991 so zu verstehen, daß eine vormundschaftsgerichtliche Ersetzungsentscheidung wegen Gleichgültigkeit eine vorhergehende Beratung des Elternteils durch das Jugendamt entsprechend § 51 II SGBVIII nicht mehr zwingend voraussetzt.

2. Für nach dem 1. 1. 1991 zu treffende Ersetzungsentscheidungen ist § 1748 II S. 1 BGB i. V. mit § 51 II SGBVIII verfassungskonform auszulegen. Dabei hat in Übergangsfällen, in denen ein Ersetzungsantrag vor dem Inkrafttreten des KJHG bei dem Vormundschaftsgericht anhängig geworden ist, bei der Prüfung des Vorliegens von Gleichgültigkeit ein Verhalten des Elternteils unberücksichtigt zu bleiben, das nach altem Recht nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, weil die zwingend vorgeschriebene Beratung durch das Jugendamt nicht erfolgt ist.

(15. ZS, Beschluß v. 15.04.1991 - 15 W 52/91 FamRZ 1991, 1103)

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OLG Köln: Volljährigenadoption

Darüber, daß die Adoption eines Volljährigen seinem Wohl dient, entscheidet dieser regelmäßig selbst, indem er die Annahme beantragt.

(16. ZS, Beschluß v. 05.02.1990 - 16 Wx 169/89, FamRZ 1990, 800)

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OLG Köln: Einwilligung in die Adoption

1. Verweigert ein geschiedener, nicht sorgeberechtigter Elternteil [hier: die Mutter] nach vierjähriger geistiger Erkrankung die Einwilligung in die Adoption seiner ehelichen Kinder, so liegt nicht bereits darin eine als gröbliche Pflichtverletzung zu wertende und eine Ersetzung der Einwilligung rechtfertigende Rücksichtslosigkeit, auch wenn sich wegen der Erkrankung eine Mutter-Kind-Beziehung zwischen den Kindern und der adoptionswilligen neuen Ehefrau des sorgeberechtigten Elternteils [Vaters] entwickelt hat.

2. Besuchsansprüche des genesen(d)en Elternteils stellen keinen unverhältnismäßigen Nachteil für die Kinder dar.

(16. ZS, Beschluß v. 21.03.1990 - 16 Wx 153/89, FamRZ 1990, 1152)

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LG Berlin: Anerkennung einer niederländischen Adoption

1. Die in den Niederlanden nach niederländischem Recht durchgeführte Adoption eines deutschen Kleinkindes, das dort nach der Geburt von der Mutter mit der formlosen Erklärung zurückgelassen worden war, sie wolle es zur Adoption freigeben, durch ein niederländisches Ehepaar ist in Deutschland unter den Voraussetzungen des § 16a FGG anzuerkennen, ohne daß es einer Einwilligung des Kindes mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung und einer förmlichen Einwilligung der Mutter gemäß Art. 23 EGBGB i. V. mit den §§ 1746 I, 1747 II S. 1 BGB bedarf.

2. Wenden sich die niederländischen Adoptiveltern zwecks Anerkennung der Adoption an das deutsche Vormundschaftsgericht, so bedarf es keiner Einleitung einer Ergänzungspflegschaft für das Kind. Vielmehr darf das Vormundschaftsgericht von weiteren Maßnahmen absehen, wenn es zu dem Ergebnis kommt, daß keine Gründe für die Versagung der Anerkennung nach § 16a FGG vorliegen. In diesem Fall kann es die Anerkennung formlos in den Gründen seiner Entscheidung aussprechen.

(83. ZK, Beschluß v. 29.05.1990 - 83 T 102/90, FamRZ, 1990, 1393)

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BVerfG: Kenntnis der eigenen Abstammung

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG) umfaßt auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.

2. §§ 1593, 1598 i. V. mit § 1596 I BGB sind mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit sie dem volljährigen Kind, von den gesetzlichen Anfechtungstatbeständen abgesehen, nicht nur die Änderung seines familienrechtlichen Status, sondern auch die gerichtliche Klärung seiner Abstammung ausnahmslos verwehren.

(1. Senat, Urteil v. 31.01.1989 - 1 BvL 17/87, FamRZ 1989, 255)

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BVerfG: Herausnahme eines Kindes aus einer Pflegefamilie

1. Ein Kind darf aus einer Pflegefamilie herausgenommen und in eine vorgesehene Adoptivfamilie übergeführt werden (Adoptionspflege), auch wenn psychische Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung nicht schlechthin ausgeschlossen werden können (Fortentwicklung von BVerfGE 75, 201 [= FamRZ 1987, 786]).

2. Gehen die Gerichte in einem solchen Fall davon aus, daß die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern zu psychischen Beeinträchtigungen führen werde, so müssen sie überprüfen, ob die vorgesehenen Adoptiveltern in der Lage sind, das Kind ohne dauerhafte Schädigungen in ihre Familie zu integrieren (Art. 6 II S. 2 GG).

(1. Senat, Beschluß v. 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 FamRZ 1989, 31)

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BGH: Zum Erbstatut

1. Weder das Erbstatut noch das Adoptionsstatut bestimmen ausschließlich, ob ein gesetzliches Erbrecht eines Adoptivkindes nach einem Seitenverwandten der Adoptiveltern besteht. Dem Adoptionsstatut ist zu entnehmen, ob zwischen Erblasser und Adoptivkind eine so starke Verwandtschaft besteht, wie sie das für die Erbfolge maßgebende Recht voraussetzt.

2. Die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfordert kein besonderes Anerkennungsverfahren.

3. Ein ausländisches Adoptionsdekret kann zugleich als eine nach früherem deutschen Recht erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung anzusehen sein.

4. Soweit es sich um die Begründung neuer Verwandtschaftsbeziehungen eines deutschen Adoptivkindes zu den Verwandten seiner Adoptiveltern handelt, steht der deutsche ordre public der Anerkennung einer ausländischen Dekretadoption nicht entgegen.

(IVa ZS, Urteil v. 14.12.1988 - IVa ZR 231/87, FamRZ 1989, 378)

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OLG Zweibrücken: Aufenthaltsrecht und Volljährigenadoption

Soll ein volljähriger Ausländer adoptiert werden, der sich bislang erfolglos um die Gewährung politischen Asyls bemüht hat, so haben die vormundschaftsgerichtlichen Instanzen deshalb besonders sorgfältig zu prüfen, aus welchen Gründen das Annahmeverhältnis begründet werden soll (Senat, a.a.O., m. w. N.). Hierbei sind stets alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles aufzuklären (§ 12 FGG) und sorgfältig gegeneinander abzuwägen

(3. ZS, Beschluß v. 12.10.1988 - 3 W 130/88, FamRZ 1989, 537)

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BVerfG: Aufenthaltsrecht bei Volljährigenadoption

Hat ein Deutscher einen erwachsenen Ausländer adoptiert, begründet der durch Art. 6 I GG gewährleistete Schutz der so entstandenen Familie regelmäßig kein Aufenthaltsrecht des Ausländers.

(2. Senat, Beschluß v. 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 FamRZ 1989, 715)

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BayObLG: Ersetzung der Einwilligung

1. Unter Art. 22 EGBGB fällt auch die Einwilligung der Eltern in die Adoption sowie die Ersetzung ihrer Einwilligung durch das Vormundschaftsgericht.

2. Art. 23 S. 1 EGBGB verweist zusätzlich und ausschließlich auf das materielle Heimatrecht des Kindes, nicht auch auf das internationale Privatrecht.

3. Zweck der Ausnahmevorschrift des Art. 23 S. 2 EGBGB ist es zu ermöglichen, das Kind in die Pflegefamilie einzugliedern, wenn es sich seit längerer Zeit in deren Obhut befindet und wenn die Zustimmungsvoraussetzungen nach ausländischem Recht nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erlangen sind.

4. Nach türkischem Recht ist zur Adoption eines Kindes die Einwilligung der Eltern oder des Richters erforderlich. Nicht vorgesehen ist die Ersetzung der von den Eltern verweigerten Zustimmung durch das Gericht. Die Einwilligungsbefugnis des Richters besteht nicht wahlweise neben derjenigen der Eltern; sie ist subsidiär dafür gedacht, daß die Eltern verstorben oder aus anderen Gründen verhindert sind, die Einwilligung zu erklären.

5. Der Vater handelt pflichtwidrig, wenn er die Mutter nach der Geburt nicht in der Weise anhaltend persönlich unterstützt, daß sie gewillt bleibt, das Kind auf Dauer zur behalten.

(1. ZS, Beschluß v. 17.02.1988 - BReg. 1 a Z 13/88, FamRZ 1988, 868)

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OLG Stuttgart: Volljährigenadoption durch leibliche Eltern

Die Adoption eines Minderjährigen schließt eine spätere Volljährigenadoption auch durch die leiblichen Eltern aus.

Die erste Adoption kann nach Volljährigkeit des Angenommenen jedenfalls grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden.

(8. ZS, Beschluß v. 22.03.1988 - 8 W 232/87, FamRZ 1988, 1096

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BVerfG: Verspätetes Vorbringen im Verfahren

1. Im Adoptionsverfahren kann durch die Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes eines Kindes des Annehmenden dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein.

2. Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht verpflichtet, ein Vorbringen der Beteiligten auch dann zu beachten, wenn es erst nach Ablauf einer gesetzten Erklärungsfrist oder erst nach Fertigung, aber vor Hinausgabe der Entscheidung bei Gericht eingeht.

(1. Kammer des 1. Senats, Beschluß v. 14.04.1988 - 1 BvR 544/86 FamRZ 1988, 1247)

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OLG Hamm: Wirksamkeit einer Adoptionseinwilligung

1. Es ist zulässig, über die Wirksamkeit einer Adoptionseinwilligung vor Einleitung des Adoptionsverfahrens zu entscheiden (wie OLG Frankfurt/M., FamRZ 1981, 206).

2. Die örtliche Zuständigkeit für dieses Verfahren bestimmt sich nach § 43b FGG.

3. "Annehmende" i. S. des § 43b FGG sind Adoptionsbewerber auch schon vor Stellung des Annahmeantrages, wenn sie im Falle einer Inkognito-Adoption in der Einwilligungserklärung eines Elternteils mit einer Listennummer des Jugendamtes oder einer Adoptionsvermittlungsstelle bezeichnet sind (Anschluß an KG, OLGZ 1982, 129).

4. Eine empfangsbedürftige, verkörperte formbedürftige Willenserklärung - und ebenso die Einwilligungserklärung eines Elternteils nach § 1747 BGB - ist nicht wirksam "abgegeben" i. S. des § 130 BGB, wenn die Erklärungsurkunde durch einen Übermittlungsboten eigenmächtig - entgegen einer ihm vom Erklärenden nachträglich erteilten Weisung - dem Empfänger zugeleitet wird.

(15. ZS, Beschluß v. 30.10.1986 - 15 W 394/86 FamRZ 1987, 632)



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